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Satzung
des Vereins Erinnern für die Zukunft e.V.
(in
der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 10. August
2010)
§
1
Der Verein führt den Namen
"Erinnern für die Zukunft
e.V." und hat seinen Sitz in Bremen. Er wird in das Vereinsregister
Bremen
eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
§ 2
Der Zweck des Vereins ist die
Förderung der Volksbildung
sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz
auf allen Gebieten
der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens.
§ 3
Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch
•
die Initiierung und Koordination
von Veranstaltungen, Vorträgen, Ausstellungen, Studien- und
Gedenkfahrten und
sonstigen Aktivitäten, die geeignet sind, die Erinnerung an
die Zeit des
Nationalsozialismus mahnend wach zu halten und den Ursachen und
Erscheinungsformen
der NS-Herrschaft nachzuspüren,
•
die Initiierung und Koordination
von Veranstaltungen, Vorträgen, Ausstellungen, Studien- und
Gedenkfahrten und
sonstigen Aktivitäten, die geeignet sind, die Erfahrungen aus
der Geschichte
des Nationalsozialismus in die Gegenwart umzusetzen mit dem Ziel, die
Leitbilder
Menschenwürde, Toleranz und Zivilcourage zu füllen
und insbesondere auch für
Jugendliche erfahrbar zu machen,
•
die Initiierung und Koordination
von Veranstaltungen, Vorträgen, Ausstellungen, Studien- und
Gedenkfahrten und
sonstigen Aktivitäten, die geeignet sind, die internationale
Gesinnung sowie
die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der
Völkerverständigung für Jung
und Alt zu fördern, sofern nicht nach Satzungszweck und
tatsächlicher Geschäftsführung
mit der Verfassung unvereinbare oder überwiegend touristische
Aktivitäten
verfolgt werden.
Der Satzungszweck des Vereins
erfüllt sich insbesondere
durch inhaltliche, finanzielle, personelle und sächliche
Unterstützung des
bestehenden Koordinationskreises "Erinnern für die Zukunft".
Die
Beschaffung dafür notwendiger Mittel ist ein wesentlicher Teil
der Aufgaben des
Vereins.
Der Satzungszweck des Vereins erfüllt sich außerdem
durch
die Organisation, Koordination und Durchführung von
wissenschaftlichen und
anderen Projekten sowie durch die Erstellung oder
Veröffentlichung von Publikationen.
§ 4
Die Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 5
Mitglieder des Vereins können
alle natürlichen und juristischen
Personen werden, die dem Vereinszweck gemäß
tätig geworden sind oder tätig werden
wollen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche
Erklärung
des Mitgliedes.
§ 6
Die Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§ 7
Die Mitglieder des Vereins bilden die
Mitgliederversammlung.
Diese findet mindestens einmal im Jahr nach
ordnungsgemäßer Einladung durch den
Vorstand statt. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
•
Wahl des Vorstandes
•
Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrages
•
Beschluss über den Haushaltsplan
•
Wahl der Rechnungsprüfer
•
Entlastung des Vorstandes
•
Änderungen der Satzung
•
Behandlung von Streitfällen
innerhalb des Vereins
•
Auflösung des Vereins.
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll
festzuhalten, das vom Schriftführer/der
Schriftführerin und von einem/einer der
Sprecher/innen zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst,
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden
Mitglieder.
Die
Auflösung des Vereins
kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen
Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden.
Im
Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen
eine neue Mitgliederversammlung
nur mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen, bei der die einfache
Mehrheit
der anwesenden Mitglieder ausreicht.
Mitgliederversammlungen werden von den
Sprechern oder - bei
deren Verhinderung - vom gesamten Vorstand durch einfachen Brief
einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die
Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 8
Der Vorstand besteht aus zwei
Sprechern/Sprecherinnen und
bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Der Vorstand bestimmt, wer die
Rechnungsführung
und die Schriftführung übernimmt. Die Mitglieder des
Vorstandes werden durch
Beschluss der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Eine vorzeitige Abwahl
des Vorstandes oder einzelner Mitglieder ist durch Neuwahl anderer
Mitglieder
möglich.
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch einen
der Sprecher bzw. eine der Sprecherinnen vertreten.
§ 9
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das
gesamte Vermögen an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung der
Volksbildung oder die Förderung der internationalen Gesinnung
sowie der Toleranz
auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens. |