Satzung

Satzung des Vereins Erinnern für die Zukunft e.V.

(in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 26. November 2019)

§1

Der Verein führt den Namen „Erinnern für die Zukunft e.V.“ und hat seinen Sitz in Bremen. Er wird in das Vereinsregister Bremen eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungs­gedankens.

§3

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Initiierung und Koordination von Veranstaltungen, Vorträgen, Ausstellungen, Studien- und Gedenkfahrten und sonstigen Aktivitäten, die geeignet sind, die Erinnerung an die Zeit des Nationalsozialismus mahnend wach zu halten und den Ursachen und Erscheinungsformen der NS-Herrschaft nachzuspüren,
  • die Initiierung und Koordination von Veranstaltungen, Vorträgen, Ausstellungen, Studien- und Gedenkfahrten und sonstigen Aktivitäten, die geeignet sind, die Erfahrungen aus der Geschichte des Nationalsozialismus in die Gegenwart umzusetzen mit dem Ziel, die Leitbilder Menschenwürde, Toleranz und Zivilcourage zu füllen und insbesondere auch für Jugendliche erfahrbar zu machen,
  • die Initiierung und Koordination von Veranstaltungen, Vorträgen, Ausstellungen, Studien- und Gedenkfahrten und sonstigen Aktivitäten, die geeignet sind, die internationale Gesinnung sowie die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung für Jung und Alt zu fördern, sofern nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung unvereinbare oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden.

Der Satzungszweck des Vereins erfüllt sich insbesondere durch inhaltliche, finanzielle, personelle und sächliche Unterstützung des bestehenden Koordinationskreises „Erinnern für die Zukunft“. Die Beschaffung dafür notwendiger Mittel ist ein wesentlicher Teil der Aufgaben des Vereins.
Der Satzungszweck des Vereins erfüllt sich außerdem durch die Organisation, Koordination und Durchführung von wissenschaftlichen und anderen Projekten sowie durch die Erstellung oder Veröffentlichung von Publikationen.

§4

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die dem Vereinszweck gemäß tätig geworden sind oder tätig werden wollen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes.

§6

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7

Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Diese findet mindestens einmal im Jahr nach ordnungsgemäßer Einladung durch den Vorstand statt. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Wahl des Vorstandes
  • Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrages
  • Beschluss über den Haushaltsplan
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Änderungen der Satzung
  • Behandlung von Streitfällen innerhalb des Vereins
  • Auflösung des Vereins

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Schriftführer/der Schriftführerin und von einem/einer der Sprecher/innen zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung nur mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen, bei der die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreicht.

Mitgliederversammlungen werden von den Sprechern oder – bei deren Verhinderung – vom gesamten Vorstand durch einfachen Brief oder per Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§8

Der Vorstand besteht aus zwei Sprechern/Sprecherinnen und bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Der Vorstand bestimmt, wer die Rechnungsführung und die Schriftführung übernimmt. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine vorzeitige Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder ist durch Neuwahl anderer Mitglieder möglich.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der Sprecher bzw. eine der Sprecherinnen vertreten.

§9

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volksbildung oder die Förderung der internationalen Gesinnung sowie der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.